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V
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Verbraucherinsolvenzverfahren
Vergleich
Verheiratete Schuldner
Verjährung
Verjährungseinrede
Verzug
Verzugsschaden
Verzugszinsen
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungserinnerung
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsklausel
Vollstreckungstitel
Vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändung)
Verjährung
Das Recht von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen (Anspruch) zu verlangen unterliegt der Verjährung.
Nach Eintritt der Verjährung besteht der Anspruch zwar noch, der Schuldner hat allerdings das Recht, die Leistung zu verweigern. Hat der Schuldner allerdings nach Eintritt der Verjährung Zahlungen geleistet, kann er diese nicht zurückverlangen. Dies gilt auch, sofern in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Eine laufende Verjährungsfrist kann neu zu laufen beginnen (siehe "Neubeginn der Verjährung (früher: "Unterbrechung der Verjährung")" oder auch gehemmt werden (siehe "Hemmung der Verjährung").