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Verbraucherinsolvenzverfahren
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Vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändung)
Vorläufiges Zahlungsverbot (Vorpfändung)
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger den Drittschuldner und den Schuldner davon unterrichten, dass die Pfändung bevorsteht. Der Drittschuldner wird sogleich aufgefordert, nicht an den Schuldner zu zahlen und dem Schuldner wird aufgegeben sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930 ZPO), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.
Der Gläubiger kann sich mittels des vorläufigen Zahlungsverbots, einen möglichst guten Rang bei der Befriedigung der Forderung sichern.