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Einträge 1 bis 8 von 8
S
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SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldner
Schuldverhältnis
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungsabtretung
Sicherungsübereignung
Streitiges Verfahren
Streitiges Verfahren
Legt der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, ist das gerichtliche Mahnverfahren beendet. Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird auf Antrag des Antragsstellers das streitige Verfahren vor Gericht durchgeführt. Beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.
Legt der Schuldner vor Erlass eines Vollstreckungsbescheides Widerspruch ein, ist das Mahnverfahren beendet. Der Anspruch kann hiernach im normalen Erkenntnisverfahren weiter geltend gemacht werden. Der Antragsteller muss im streitigen Verfahren eine Anspruchsbegründung einreichen, die dem Inhalt der Klageschrift entspricht.