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Einträge 1 bis 8 von 8

S:
SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldner
Schuldverhältnis
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungsabtretung
Sicherungsübereignung
Streitiges Verfahren
 
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Solange der Gläubiger gegen den Hauptschuldner nicht erfolglos vollstreckt hat, kann der Bürge die Befriedigung des Schuldners verweigern (Einrede der Vorausklage). Der Bürge kann also erst dann in Haftung genommen werden, wenn bei dem Hauptschuldner die Forderung nicht realisiert werden konnte.

Die Selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine besondere Form der Bürgschaft. Hier verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage. Diese Form der Bürgschaft ist somit für den Bürgen besonders risikobehaftet.
 



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