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Einträge 1 bis 8 von 8
S
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SCHUFA
Schuldanerkenntnis
Schuldner
Schuldverhältnis
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Sicherungsabtretung
Sicherungsübereignung
Streitiges Verfahren
Sicherungsübereignung
Bei der Sicherungsübereignung übereignet der Schuldner (Sicherungsgeber) dem Kreditgeber (Sicherungsnehmer) bewegliche Vermögensgegenstände zur Sicherung eines Kredits, wobei die Sache nicht übergeben wird. Der Schuldner (Sicherungsgeber) bleibt also unmittelbarer Besitzer der Sache und kann diese weiterhin nutzen. Der Gläubiger (Kreditgeber) kann sich aus dem Eigentum an der Sache befriedigen, wenn der Schuldner (Sicherungsgeber) die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringt.