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R:
Rechtsfähigkeit
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
Rechtspfleger
 
Rechtskraft
Der Begriff Rechtskraft bezeichnet bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss oder einer (verwaltungs-)behördlichen Entscheidung ausgehen. Zu unterscheiden ist zwischen formeller Rechtskraft und materieller Rechtskraft.

Formelle Rechtskraft bedeutet, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann. Dies ist der Fall, wenn die für die Einlegung des Rechtsmittels vorgesehene Frist verstrichen ist, auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet wurde oder kein Rechtmittel vorgesehen ist.

Die materielle Rechtskraft setzt den Eintritt der formellen Rechtskraft voraus. Nach Eintritt der materiellen Rechtskraft ist es nicht möglich, dasselbe Begehren noch einmal zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen.
 



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