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Rechtsfähigkeit
Rechtshängigkeit
Rechtskraft
Rechtspfleger
Rechtshängigkeit
Die Rechtshängigkeit bezeichnet im Prozessrecht einen bestimmten prozessualen Zustand eines Rechtsverhältnisses.
Im Zivilprozessrecht beginnt die Rechtshängigkeit gem. § 261 ZPO mit Zustellung der Klage an den Beklagten. Von der Rechtshängigkeit abzugrenzen ist die so genannte Anhängigkeit, die schon mit Eingang der Klage bei Gericht eintritt.
Nach Rechtshängigkeit ist die Erhebung einer erneuten Klage über den gleichen streitgegenständlichen Anspruch unzulässig.
Die Rechtshängigkeit hat materiell-rechtlich Bedeutung für Nebenansprüche (insbesondere Zinsen) und die Verjährung bzw. Hemmung von Ansprüchen.
Durch die Rechtshängigkeit erfolgt eine Unterbrechung der Verjährung.