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Einträge 1 bis 3 von 3

E:
Eidesstattliche Versicherung
Eigentumsvorbehalt
Erinnerung
 
Eidesstattliche Versicherung
Mit der eidesstattlichen Versicherung sollen die Vermögensverhältnisse des Schuldners offen gelegt werden. In der Regel wird der Schuldner aufgrund eines entsprechenden Antrags eines Gläubigers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.

Voraussetzung für einen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist,

* dass die Pfändung zu keiner vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat bzw.
* der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne oder
* der Schuldner eine Durchsuchung nach § 758 ZPO durch den Gerichtsvollzieher verweigert hat oder
* der Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen wurde, obwohl der Gerichtsvollzieher mindestens einmal die Vollstreckung zwei Wochen vorher angekündigt hatte, es sei denn, der Schuldner hatte triftige Gründe einer Entschuldigung vorzuweisen.

Der Schuldner gibt die eidesstattliche Versicherung entweder direkt beim Gerichtsvollzieher ab oder wird von dem Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.

Erscheint der Schuldner zum Termin nicht, kann der Gläubiger einen Haftbefehl beantragen und den Gerichtsvollzieher nach Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung des Schuldners beauftragen. Falls der Schuldner nach Verhaftung nicht die eidesstattliche Versicherung abgibt, kann er in Beugehaft genommen werden. Diese Haft darf sechs Monate nicht überschreiten.

Dem Gläubiger ist die Teilnahme an dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freigestellt.
 



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