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Einträge 1 bis 4 von 4

H:
Haftbefehl
Handelsregister
Hemmung der Verjährung
Hypothek
 
Hemmung der Verjährung
Die Unterbrechungstatbestände ergeben sich aus §§ 203 ff. BGB. Hier zählen beispielsweise Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch, Klageerhebung und Zustellung des Mahnbescheids.

Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
 



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"Seitdem sich LexFort um unsere offenen Forderungen kümmert, können wir uns wieder ganz auf unser eigentliches Geschäft konzentrieren."

"Unsere Zahlungsausfälle sind deutlich zurückgegegangen, denn LexFort ist deutlich leistungsfähiger als wir es mit unserem eigenen Forderungsmanagement waren. Dank an das ganze LF-Team!"

"LexFort hat uns wertvolle Hinweise gegeben, wie wir Forderungsausfälle bereits im Vorfeld wirkungsvoller verhindern können!"