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Haftbefehl
Handelsregister
Hemmung der Verjährung
Hypothek
Hemmung der Verjährung
Die Unterbrechungstatbestände ergeben sich aus §§ 203 ff. BGB. Hier zählen beispielsweise Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über den Anspruch, Klageerhebung und Zustellung des Mahnbescheids.
Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.