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Haftbefehl
Handelsregister
Hemmung der Verjährung
Hypothek
Haftbefehl
Gelingt es dem Gläubiger nicht, seine Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, kann er vom Schuldner die Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen. Weigert sich der Schuldner die Eidesstattliche Versicherung zu leisten, kann der Gläubiger bei Gericht den Erlass eines Haftbefehls beantragen. Der Gerichtsvollzieher kann u.U. unter Amtshilfe der Polizeibehörde den Schuldner zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung in Erzwingungs- oder Beugehaft nehmen. Weigert sich der Schuldner auch nach seiner Verhaftung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er bis zu sechs Monate in Haft genommen werden.