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D
:
Dienstaufsichtsbeschwerde
Drittschuldner
Durchgriffshaftung
Durchgriffshaftung
Der Gesellschafter einer GmbH haftet im Normalfall lt. § 13 II GmbHG nur mit dem Stammkapital, sprich er haftet nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH. Unter besonderen Umständen kann die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft umgangen und im Rahmen der Durchgriffshaftung der Gesellschafter ausnahmsweise zur Haftung gezogen werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Gesellschafter in der Krise seines Unternehmens noch Verträge abgeschlossen und dabei die schwierige finanzielle Lage verheimlicht hat.
Die Durchgriffshaftung besitzt keine gesetzliche Regelung und entstand in der Rechtsprechung und Fachliteratur (§ 242 BGB). Die Durchgriffshaftung wird durch den Bundesgerichtshof auch auf der Basis der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) legitimiert, da es sich um eine Schädigung der Gläubiger handelt.