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Einträge 1 bis 7 von 7

G:
Gerichtliches Mahnverfahren
Gerichtskosten
Gerichtsstand
Gerichtsvollzieher
Geschäftsfähigkeit
Gläubiger
Grundschuld
 
Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen.

Volljährige Personen sind grundsätzlich voll geschäftsfähig, können also alle Rechtsgeschäfte wirksam abschließen. Durch geistige Krankheiten kann die volle Geschäftsfähigkeit aber vermindert sein, so dass dem Betroffenen ein Betreuer zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte zur Seite gestellt wird.

Minderjährige, die das siebente, noch nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters (i.d.R. den Eltern) nur solche Rechtsgeschäfte vornehmen, die ihnen nur einen rechtlichen Vorteil bringen (z.B. die Annahme einer Schenkung). Rechtlich nachteilige Verträge, bei dem der Minderjährige selbst verpflichtet wird und die der Minderjährige ohne eine solche Einwilligung abschließt, sind zunächst schwebend unwirksam. Mit Genehmigung der Eltern werden die Verträge wirksam, bei Verweigerung sind sie endgültig unwirksam.

Kinder unter sieben Jahren und Personen, die sich aufgrund dauernder krankhafter Störung der Geistestätigkeit in einem Zustand befinden, der die freie Willensbildung ausschließt, sind geschäftsunfähig.
 



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"Seitdem sich LexFort um unsere offenen Forderungen kümmert, können wir uns wieder ganz auf unser eigentliches Geschäft konzentrieren."

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