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Einträge 1 bis 6 von 6
A
:
Abstraktionsprinzip
Abtretung
Anfechtung
Anspruch
Aufrechnung
Automatisiertes gerichtliches Mahnverfahren (AGMV)
Aufrechnung
Schulden sich zwei Personen gegenseitig gleichartige Leistungen (z. B. Geld), kann jeder Teil durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sofern die eigene Forderung voll wirksam, einredefrei und fällig ist.
Unzulüssig ist die Aufrechnung wenn:
* sie vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde (§§ 391 Absatz 2, 309 Nr. 3 BGB)
* die Hauptforderung beschlagnahmt wurde, außer beide Forderungen haben sich bereits zu irgendeinem Zeitpunkt beschlagnahmefrei gegenüber gestanden (§ 392 BGB)
* die Hauptforderung eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung darstellt (§ 393 BGB)
* die Hauptforderung unpfändbar ist (§ 394 BGB)
* das Insolvenzrecht entgegensteht (§ 96 Insolvenzordnung, InsO)